Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ihre Qualifikationen und Erfahrungen in Wildschadenabschätzung höher als diejenigen von A. B. einzustufen sind. Dementsprechend kann auf Grund ihrer abweichenden Schätzungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Abschätzung von A. B. fehlerhaft ist. Eine zusätzliche Schadenabschätzung durch eine unabhängige Fachperson kann nicht mehr vorgenommen werden, da der Beschwerdeführer die geschädigte Anbaufläche schon abgeerntet und Massnahmen zur Beweissicherung unterlassen hat. Eine andere Möglichkeit für die Beurteilung des Schadenausmasses besteht nicht mehr.