115 Ia 6). Als Beweismittel für die Richtigkeit der eigenen Abschätzung bringt der Beschwerdeführer die Schätzungen von zwei weiteren Personen (C. D. und E. F.) vor, die mit seiner Schätzung übereinstimmen. Im Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die beiden von ihm als Auskunftspersonen oder Zeugen beantragten Personen über grosse Erfahrung in der Landwirtschaft und über eine gewisse Erfahrung in Wildschadenabschätzung verfügen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass ihre Qualifikationen und Erfahrungen in Wildschadenabschätzung höher als diejenigen von A. B. einzustufen sind.