für begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Abschätzung vorliegt. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn bei der Schadenabschätzung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Abschätzungsergebnis massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflusst haben, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen der Schäden an der geschädigten Flächen vorgenommen worden sind. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 106 Ia 1 ff.; 115 Ia 6).