Die Wildschadenabschätzung erfolgte nach gängiger Praxis im Kanton Aargau. Die insgesamt abgeschätzte Schadenfläche setzte sich aus verschiedenen grösseren und kleineren Teilflächen zusammen, die als zu 100% geschädigt beurteilt wurden. Der Regierungsrat hat keinen Anlass, an der Beurteilung seiner Fachstelle zu zweifeln. Zudem verfügt die Rechtsmittelbehörde zumeist nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse. So wird der Regierungsrat die Schadenabschätzung einer Fachperson des zuständigen Departements nur dann korrigieren, wenn ein sachlicher Grund 2013 Jagdrecht 531