8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, dass nicht 25, sondern 50 Aren geschädigt wurden. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wird die Richtigkeit der Abschätzung der kantonalen Fachstelle angenommen und entsprechend zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden. Nach der Beurteilung des Schadenabschätzers A. B., der gemäss der Stellungnahme der Sektion Jagd und Fischerei BVU über grosse Erfahrung in der Abschätzung von Wildschäden, unter anderen auch in Maiskulturen verfügt, beträgt die Grösse der geschädigten Fläche 25 Aren. Die Wildschadenabschätzung erfolgte nach gängiger Praxis im Kanton Aargau.