8 ZGB geregelt: Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zu Lasten der beweisbelasteten Partei entschieden (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, S. 69). Gegenstand des Beweises ist im vorliegenden Fall die Grösse der geschädigten Fläche. Da der Beschwerdeführer behauptet, dass er einen Anspruch auf Schadenersatz für eine Schadenfläche von mindestens 50 Aren hat, muss er gemäss Art. 8 ZGB den Nachweis dafür erbringen, dass nicht 25, sondern 50 Aren geschädigt wurden.