3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass