550 Verwaltungsbehörden 2013 (…) 105 Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme Keine gesetzlich vorgeschriebene Form Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2013 i.S. R.D. (RRB Nr. 2013-000339). Aus den Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 31. Okto- ber 2011, dass die Verfügung vom 14. Januar 2011 seinem Rechts- vertreter nochmals als Gerichtsurkunde zugestellt und eine neue Frist angesetzt werden soll. Er bestreitet damit, dass die Verfügung richtig zugestellt worden ist. Das Original der Verfügung hätte – seiner Mei- nung nach – nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter zuge- stellt werden müssen. Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben, macht er damit nicht geltend. 1.2 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Per- son zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese er- folgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf ver- zichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat. Ei- ne entsprechende Regel wäre im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift, nicht aber eine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Botschaft des Regie- rungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Feb- ruar 2007, 07.27, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Ver- fahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass