Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat. Eine entsprechende Regel wäre im Übrigen blosse Ordnungsvorschrift, nicht aber eine Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Ziff. 3 zu § 26, S. 37). Ist ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden, kann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens verlangt werden (§ 65 Abs. 2 VRPG). Bei Verfahren mit nicht eröffneten Entscheiden bedeutet die Wiederherstellung, dass