Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben, macht er damit nicht geltend. 1.2 Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen (§ 26 Abs. 1 VRPG). Entscheide werden den Parteien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 27 Abs. 1 VRPG). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, gesetzlich vorzuschreiben, dass die Zustellung grundsätzlich gegen Empfangsbescheinigung oder Rückschein zu erfolgen hat.