Aus den Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011, dass die Verfügung vom 14. Januar 2011 seinem Rechtsvertreter nochmals als Gerichtsurkunde zugestellt und eine neue Frist angesetzt werden soll. Er bestreitet damit, dass die Verfügung richtig zugestellt worden ist. Das Original der Verfügung hätte – seiner Meinung nach – nicht an ihn, sondern an seinen Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Die Verfügung gar nicht erhalten zu haben, macht er damit nicht geltend.