Einen Anschein der Befangenheit der am erstinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkenden Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers i.S.v. § 16 Abs. 1 VRPG löst die institutionelle Vorbefassung des BVU allein dagegen gerade noch nicht aus. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die in § 26 Abs. 1 BauG vorgesehene Zuständigkeitsordnung rechtmässig ist. 550 Verwaltungsbehörden 2013 (…) 105 Zustellung des Entscheids und Wiederaufnahme Keine gesetzlich vorgeschriebene Form Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. März 2013 i.S. R.D. (RRB Nr. 2013-000339).