In einem solchen Fall hat sich eine Person, welche das Departement gegen aussen vertreten darf, rechtsverbindlich festgelegt. Dies stellt eine institutionelle Vorbefassung des Departements dar und führt dazu, dass die Beschwerde vom Regierungsrat zu entscheiden ist und das dem Departement vorstehende Mitglied des Regierungsrats nur mit beratender Stimme an der Regierungsratssitzung teilnimmt (§ 16 Abs. 2 VRPG). Einen Anschein der Befangenheit der am erstinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkenden Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers i.S.v. § 16 Abs. 1 VRPG löst die institutionelle Vorbefassung des BVU allein dagegen gerade noch nicht aus.