Dem Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird in genügender Hinsicht damit Rechnung getragen, dass der Beschwerdeentscheid nicht von der gleichen Abteilung wie die Vorprüfung vorbereitet bzw. gefällt wird und der Entscheid der Beschwerdebehörde für die Genehmigungsbehörde verbindlich ist. Nicht vergleichbar ist der Fall mit demjenigen, in welchem eine Abteilung des BVU erstinstanzlich einen (Teil-)Entscheid fällt, welcher mit Beschwerde angefochten wird. In einem solchen Fall hat sich eine Person, welche das Departement gegen aussen vertreten darf, rechtsverbindlich festgelegt.