Die Zuweisung der Vorprüfung an die Abteilung Raumentwicklung BVU und die Beschwerdeinstruktion an die Rechtsabteilung BVU stellt dabei institutionell sicher, dass die Beschwerde von noch nicht mit der konkreten Angelegenheit befassten Personen bearbeitet wird. Eine der Verfassung widersprechende unerlaubte Vorbefassung liegt nicht vor. Berücksichtigt werden muss, dass der Entscheid der Beschwerdebehörde dem Entscheid der Genehmigungsbehörde in jedem Fall vorgeht (§ 26 Abs. 2 BauG). 2013 Verwaltungsrechtspflege 549