breitet (allgemeiner Nutzungsplan) bzw. den Entscheid namens des Departements selber fällt (Sondernutzungsplan). Der Beschwerdeentscheid hat Vorrang und ist für die Genehmigungsbehörde verbindlich (§ 26 Abs. 2 BauG). Die Aargauer Ordnung des Nutzungsplanungsverfahrens zeichnet sich durch zwei nebeneinander laufende, ineinander verzahnte Verfahren aus. Der Gesetzgeber berücksichtigte damit die besondere Rechtsnatur des Nutzungsplanes, welcher sowohl Elemente eines ge- nerell-abstrakten Erlasses als auch einer individuell-konkreten Verfügung hat. Die Interessen der Gemeinden an einer Beratung und frühzeitigen Meinungsäusserung wird durch die Vorprüfung berücksichtigt.