Nach erfolgter Vorprüfung können diejenigen, welche ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzen, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben (§ 24 Abs. 2 BauG) und einen vom Gemeinderat abgewiesenen Einwen- dungs-Entscheid nach Beschluss des für die Nutzungsplanung zuständigen Gemeindeorgans beim Regierungsrat (allgemeiner Nutzungsplan) bzw. beim zuständigen Departement (Sondernutzungsplan) mit Beschwerde anfechten (§ 26 Abs. 1 BauG). Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens erfolgt sowohl beim allgemeinen Nutzungsplan als auch beim Sondernutzungsplan durch die Rechtsabteilung BVU, welche dem Regierungsrat den Entscheidantrag unter-