dungsverfahrens eine Vorprüfung der Nutzungspläne vor (§ 23 BauG). An dieser Vorprüfung ist die Rechtsabteilung des BVU nicht beteiligt und wird auch nicht konsultiert. Nach erfolgter Vorprüfung können diejenigen, welche ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzen, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben (§ 24 Abs. 2 BauG) und einen vom Gemeinderat abgewiesenen Einwen- dungs-Entscheid nach Beschluss des für die Nutzungsplanung zuständigen Gemeindeorgans beim Regierungsrat (allgemeiner Nutzungsplan) bzw. beim zuständigen Departement (Sondernutzungsplan) mit Beschwerde anfechten (§ 26 Abs. 1 BauG).