4. J.S. bringt keine Gründe vor, welche konkret die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds der über seine Beschwerde gegen den Sondernutzungsplan G. entscheidenden Behörde nahe legen würde (§ 16 Abs. 1 VRPG). Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, dass sich die über seine Beschwerde namens des BVU entscheidenden Personen (d.h. die zuständigen Mitarbeitenden der Rechtsabteilung) bereits vorgängig mit seinen erstinstanzlichen Einwendungen bzw. mit der angefochtenen Nutzungsplanung beschäftigt hätten. Er bezweifelt vielmehr, dass die vorliegend vom Gesetzgeber vorgesehene Behördenorganisation als solche den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen vermag.