zwischen der persönlichen Vorbefassung des dem Departement vorstehenden Mitglied des Regierungsrats, wenn es am Erlass des erstinstanzlichen Entscheides persönlich mitwirkte (§ 16 Abs. 1 lit. d VRPG), und dem vollen Stimmrecht, das ohne § 16 Abs. 2 VRPG gelten würde, wenn eine Abteilung den erstinstanzlichen Entscheid namens des Departements, aber ohne Mitwirkung der departementsvorstehenden Person gefällt hat. 4. J.S. bringt keine Gründe vor, welche konkret die Befangenheit eines einzelnen Mitglieds der über seine Beschwerde gegen den Sondernutzungsplan G. entscheidenden Behörde nahe legen würde (§ 16 Abs. 1 VRPG).