30, mit weiteren Hinweisen). Die Ausstandsvorschriften gemäss § 16 VRPG führen die verfassungsrechtlichen Garantien auf kantonaler Ebene aus und erweitern sie im Rahmen von § 16 Abs. 2 VRPG insoweit, dass die Vorsteherin bzw. der Vorsteher desjenigen Departements, welches den erstinstanzlichen Entscheid erliess, nur beratend an der Regierungsratssitzung teilnehmen darf. Diese Garantie schliesst eine Lücke zwischen der persönlichen Vorbefassung des dem Departement vorstehenden Mitglied des Regierungsrats, wenn es am Erlass des erstinstanzlichen Entscheides persönlich mitwirkte (§ 16 Abs. 1 lit.