29 BV enthalten. Demgegenüber richtet sich die Garantie des verfassungsmässigen Richters – wie der Name bereits kundtut – nur an Gerichtsbehörden (Art. 30 Abs. 1 BV). Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergeben sich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren insbesondere ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde und auf eine genügende Unvoreingenommenheit. Da Verwaltungsbehörden in die Verwaltungsorganisation eingebunden sind, können sie beim Erlass von Entscheidungen jedoch nicht im richterlichen Sinn (d.h. i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV) als unabhängig gelten.