Im Vorprüfungsbericht vom 23. Juni 2012 habe das BVU (Abteilung Raumentwicklung) nämlich einen Genehmigungsantrag (jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungs- und die Beschwerdebehörde nicht an die Beurteilung der Verwaltung gebunden seien) in Aussicht gestellt. J. S. bezweifelt, dass dieselbe Behörde (BVU), die durch eine Verwaltungsabteilung (Abteilung Raumentwicklung BVU) einen Genehmigungsantrag in Aussicht gestellt hat, seine Beschwerde durch eine andere Verwaltungsabteilung (Rechtsabteilung BVU) prüfen dürfe (Beschwerde vom 28. Januar 2013, S. 4). 3. Die von den Verwaltungsbehörden zu respektierenden Verfahrensgarantien sind u.a. in Art. 29 BV enthalten.