2. Gegenstand der akzessorischen Normenkontrolle ist die in § 26 Abs. 1 BauG getroffene Zuständigkeitsordnung, wonach über Beschwerden gegen Sondernutzungspläne das BVU befindet (§ 26 Abs. 1 BauG i.V.m. § 59 BauV). J.S. ist der Auffassung, dass die getroffene Zuständigkeitsordnung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 29, 30 Abs. 1 BV, Art. 58a aBV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) widerspreche, da das gemäss § 26 Abs. 1 BauG für die Beschwerdebehandlung zuständig erklärte BVU sich im Rahmen der Vorprüfung bereits intensiv mit der Revision des Sondernutzungsplans G. auseinandergesetzt habe.