ressen sind deshalb grundsätzlich zurückhaltend anzunehmen und deren Annahme darf in keinem unlösbaren Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (Erw. 6.2 und 6.4). Der Anspruch auf Erteilung einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechenden (Ausnahme-)Bewilligung kann im Übrigen auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) abgeleitet werden, welches sämtliches staatliches Handeln umfasst. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass Art. 31 Abs. 2 LSV als Vollziehungsverordnungsbestimmung einer gesetzeskonformen Auslegung entspricht und insoweit auch angewendet werden kann und muss. (…)