31 Abs. 2 LSV vom Gesetzestext noch gedeckt ist. Jedenfalls ist der Tatsache der damals bereits erlassenen LSV bei der Überprüfung der Gesetzesmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV erhebliches Gewicht beizumessen. Bezugnehmend auf GRIFFEL/RAUSCH bedeutet diese grundsätzliche Bejahung der Gesetzeskonformität von Art. 31 Abs. 2 LSV, dass der Ausnahmetatbestand einschränkend anzuwenden ist und dass die Kritik an der Anwendung des Ausnahmetatbestands als Regel durchaus ihre Berechtigung hat (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, N 14 zu Art. 22). Überwiegende Inte- 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 447