Der Bundesgesetzgeber überliess dem Bundesrat Gestaltungsspielraum bei der Ausfüllung der im Gesetzestext unbestimmten Begriffe "zweckmässige Anordnung" und "allenfalls notwendigen Schallschutzmassnahmen". Dabei kommt insbesondere der erst im Jahr 1995 in den Gesetzestext aufgenommenen Einschränkung der "notwendigen Schallschutzmassnahmen" durch das Wort "allenfalls" Bedeutung zu. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit der damals vorgenommenen Abschwächung der gesetzlichen Anforderungen klarstellen wollte, dass die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV vom Gesetzestext noch gedeckt ist.