31 Abs. 2 LSV. Aus den Gesetzesmaterialien folgt zusammengefasst, dass die Bundesversammlung die Anforderungen an die Erteilung von Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten gegenüber dem ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlag in zwei Schritten abschwächte. 6.3.3 Wie bereits erwähnt lässt Art. 22 Abs. 2 USG Raum für eine bundesrätliche Vollziehungsverordnung. Der Bundesgesetzgeber überliess dem Bundesrat Gestaltungsspielraum bei der Ausfüllung der im Gesetzestext unbestimmten Begriffe "zweckmässige Anordnung" und "allenfalls notwendigen Schallschutzmassnahmen".