che Vorschlag von Art. 22 Abs. 2 USG wurde vom Ständerat ohne inhaltliche Diskussion übernommen (AB 1983 S S. 267 f.). Die heute gültige Fassung von Art. 22 Abs. 2 USG beschloss die Bundesversammlung am 21. Dezember 1995, wobei die von der nationalrätlichen Kommission eingebrachte Änderung ohne Erläuterung und Diskussion im Plenum angenommen wurde (AB 1995 N S. 1332 ff.; AB 1995 S S. 830). Die Gesetzesänderung vom 21. Dezember 1995 erfolgte im Übrigen bereits unter Geltung der vom Bundesrat im Jahr 1986 erlassenen LSV und damit auch in Kenntnis von Art. 31 Abs. 2 LSV.