"Vor allem dann, wenn ein neues oder altes Gebäude erweitert und sich vielleicht inskünftig in diesem Gebäude Personen aufhalten, was vorher im alten Gebäude nicht der Fall war; dann scheint mir eindeutig zu sein, dass die Auflagen, wie sie hier in Artikel 19 festgelegt sind eingehalten werden" (AB 1982 N S. 396 Votum Bundesrat Hürlimann). Der nationalrätli- 446 Verwaltungsbehörden 2014