Der Bundesrat wollte in seiner dem Parlament unterbreiteten Fassung in lärmbelasteten Gebieten nämlich nur die Errichtung von (unbewohnten) Gebäuden, welche entsprechend ihrer Nutzung weniger schutzbedürftig sind (z.B. Garagen, Geräteschuppen u.dgl.) erlauben (Botschaft 79.072 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz USG, vom 31.Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 799, 842). Der Nationalrat beschränkte demgegenüber den Geltungsbereich des Artikels ausdrücklich auf Baubewilligungen für neue Gebäude, welche dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, und sah zusätzlich die Erteilung von Baubewilligungen vor, falls die notwendigen Schallschutzmassnah-