Aus den Materialien ergibt sich, dass diese Fassung von Art. 22 Abs. 2 aUSG gestützt auf einen Abänderungsantrag der nationalrätlichen Kommission in das Gesetz aufgenommen wurde, welcher die bundesrätliche Gesetzesvorlage aufweichte. Der Bundesrat wollte in seiner dem Parlament unterbreiteten Fassung in lärmbelasteten Gebieten nämlich nur die Errichtung von (unbewohnten) Gebäuden, welche entsprechend ihrer Nutzung weniger schutzbedürftig sind (z.B. Garagen, Geräteschuppen u.dgl.) erlauben (Botschaft 79.072 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz USG, vom 31.Oktober 1979, BBl 1979 III 749, S. 799, 842).