22 Abs. 2 aUSG (AS 1984 1122) bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten, dass Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt werden, wenn die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass diese Fassung von Art. 22 Abs. 2 aUSG gestützt auf einen Abänderungsantrag der nationalrätlichen Kommission in das Gesetz aufgenommen wurde, welcher die bundesrätliche Gesetzesvorlage aufweichte.