Das Legalitätsprinzip ist als weitere Schranke des Vollziehungsverordnungsrechts des Bundesrats zu beachten. Damit kommt der Gesetzesauslegung und der Ermittlung des Sinns und Zwecks des Gesetzes massgebliches Gewicht zu. Dazu folgendes: In seiner ursprünglichen Fassung verlangte Art. 22 Abs. 2 aUSG (AS 1984 1122) bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten, dass Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt werden, wenn die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet werden.