182 Abs. 1 BV und vor allem Art. 39 Abs. 1 USG (vgl. Ingress zur LSV) eine Art. 22 Abs. 2 USG vollziehende Verordnungsbestimmung zu erlassen. Ohnehin ist der Bundesrat beauftragt, Planungs-, Immissi- ons- und Alarmwerte festzulegen (Art. 13, 15, 19 und 23 USG). Die lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) stellt inhaltlich keine besonders wichtige Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV dar, welche mindestens einer expliziten Ermächtigung im Gesetz bedürfte bzw. welche eigentlich auf Stufe Bundesgesetz erlassen werden sollte. Der Erlass der Vollziehungsverordnung verletzt damit das Gewaltenteilungsprinzip nicht.