Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Abs. 2). Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen (Abs. 3). 6.3 6.3.1 Art. 22 Abs. 2 USG enthält zwar keine direkte Ermächtigung an den Bundesrat, die Norm in einer Verordnung auszuführen. Der Gesetzestext verwendet aber mehrere unbestimmte Begriffe, welche es dem Bundesrat ohne weiteres erlauben, direkt gestützt auf Art. 182 Abs. 1 BV und vor allem Art.