zu § 90 KV). Dem Stadtrat Y. stand es deshalb nicht zu, die Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV zu prüfen und im Ergebnis diesen Artikel nicht anzuwenden. Die gegenteiligen Argumente des Stadtrats Y. (...) widersprechen dem insoweit klaren Verfassungs- und Gesetzeswortlaut und erweisen sich damit als unberechtigt. Die vom Stadtrat Y. durchgeführte akzessorische Normenkontrolle verletzt § 90 Abs. 5 KV und § 2 Abs. 2 VRPG. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist berechtigt (...). 6. Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV in Bezug auf den konkreten Anwendungsfall 6.1