menkontrolle jeder rechtsanwendenden Behörde verhindern. Festzuhalten ist jedoch, dass der verfassungsrechtlich statuierte Normenkontrollauftrag des Regierungsrats im Rahmen eines beliebigen Hauptverfahrens verlangt werden kann. Ergeben sich in einem vor einer unteren Verwaltungsstelle hängigen Verwaltungsverfahren Zweifel an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden Bestimmung, so ist dieses Verfahren zu sistieren und der Regierungsrat um Vornahme einer akzessorischen Normenkontrolle anzugehen (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt a.M. 1986, N. 18 ff. zu § 90 KV).