Anderen Behörden, insbesondere erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden, steht dagegen nur die Kontrolle von kommunalem Recht zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 e contrario VRPG). Der Gesetzeswortlaut bestimmt übereinstimmend mit dem Verfassungstext, dass die kommunalen Behörden nicht berechtigt sind, Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zu überprüfen. Ver- fassungs- und Gesetzgeber wollten damit eine unkoordinierte Nor- 442 Verwaltungsbehörden 2014