1. (…) Die Tatsache, dass J.S. kein Gesuch um Durchführung einer akzessorischen Normenkontrolle stellt, hindert den Regierungsrat nicht, die ihm von der Kantonsverfassung zugewiesene Aufgabe wahrzunehmen und damit im vorliegenden Fall vorgängig über die Rechtmässigkeit der umstrittenen Zuständigkeitsregelung zu befinden.