J.S. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats E. betreffend Teilrevision eines Sondernutzungsplanes. J.S. bezeichnet in seiner Beschwerde die in § 26 Abs. 1 BauG getroffene Zuständigkeitsordnung als systemwidrig. Der regierungsrätliche Rechtsdienst sistierte daraufhin das von J.S. angestrengte Beschwerdeverfahren und bereitete dem Regierungsrat einen Antrag über die Feststellung der Rechtmässigkeit von § 26 Abs. 1 BauG vor. Aus den Erwägungen