104 Institutionelle Befangenheit Die Vorprüfung der Nutzungspläne durch die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) stellt keinen rechtsverbindlichen departementalen Entscheid dar und führt damit auch nicht zu einer institutionellen Vorbefassung der dem BVU vorstehenden Person i.S.v. § 16 Abs. 2 VRPG. Die in § 26 Abs. 1 BauG getroffene Zuständigkeitsordnung erweist sich als rechtmässig. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. Februar 2013 i.S. J.S. gegen Gemeinderat E. (RRB Nr. 2013-000181). Sachverhalt