Daher ist dieselbe Behörde – nämlich das Departement BVU – sowohl für eine Wiedererwägung des Entscheids vom 29. Mai 2002 als auch für dessen Widerruf zuständig. Die Argumentation des Beschwerdeführers, 2013 Verwaltungsrechtspflege 545 es habe eine unzuständige Instanz entschieden, geht unter diesen Umständen in jedem Falle fehl. (…)