Zu Recht weist denn auch die Rechtsabteilung BVU darauf hin, dass der seinerzeitige Entscheid vom 29. Mai 2002 als Urheber ausschliesslich das Departement und nicht die Rechtsabteilung BVU ausweist. Mit andern Worten besteht die Besonderheit des vorliegenden Falles darin, dass die den seinerzeitigen Entscheid erlassende Behörde mit der heute für die Beurteilung von Geruchsimmissionsstreitigkeiten erstinstanzlich zuständigen Behörde identisch ist. Daher ist dieselbe Behörde – nämlich das Departement BVU – sowohl für eine Wiedererwägung des Entscheids vom 29. Mai 2002 als auch für dessen Widerruf zuständig.