Andererseits handelt es sich beim Entscheid vom 29. Mai 2002 nicht um einen "Entscheid der Rechtsabteilung BVU", sondern vielmehr um einen "Entscheid des Departements BVU". Im Unterschied zu Ämtern und unselbständigen Staatsanstalten handeln nämlich die Abteilungen eines Departements nicht in eigenem Namen, sondern stets im Namen des Departements (vgl. § 32 Abs. 2 OrgG, e contrario). Zu Recht weist denn auch die Rechtsabteilung BVU darauf hin, dass der seinerzeitige Entscheid vom 29. Mai 2002 als Urheber ausschliesslich das Departement und nicht die Rechtsabteilung BVU ausweist.