Behörde zur Entscheidung von nachbarlichen Streitigkeiten über übermässige und damit unzulässige Geruchsimmissionen ist (vgl. § 28 Abs. 1 EG UWR i.V. mit den §§ 57 f. der Verordnung zum EG UWR vom 14. Mai 2008). Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts von § 39 Abs. 1 VRPG und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers wäre daher das BVU für eine Wiedererwägung zuständig. Andererseits handelt es sich beim Entscheid vom 29. Mai 2002 nicht um einen "Entscheid der Rechtsabteilung BVU", sondern vielmehr um einen "Entscheid des Departements BVU".