Zu berücksichtigen ist nämlich zweierlei: Massgebend ist einerseits, dass heute – nach dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 – nicht mehr der Gemeinderat, sondern vielmehr das Departement BVU erstinstanzlich zuständige Behörde zur Entscheidung von nachbarlichen Streitigkeiten über übermässige und damit unzulässige Geruchsimmissionen ist (vgl. § 28 Abs. 1 EG UWR i.V. mit den §§ 57 f. der Verordnung zum EG UWR vom 14. Mai 2008).