liegend tatsächlich um ein Wiedererwägungsverfahren gehandelt hat, welches durch die erstinstanzlich zuständige Behörde zu behandeln gewesen wäre, oder nicht doch vielmehr um ein Widerrufsverfahren, welches in die Behandlungszuständigkeit der den seinerzeitigen Entscheid erlassenden Behörde hätte fallen müssen. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles können diese Fragen allerdings letztlich offen bleiben. Zu berücksichtigen ist nämlich zweierlei: