1.3 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren, welches zum angefochtenen Entscheid geführt hat, durch ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010 ausgelöst, mit welchem dieser geltend machte, die getroffene Vergleichslösung werde von J. L. nicht eingehalten; sinngemäss stellte er den Antrag, den seinerzeitigen Entscheid vom 29. Mai 2002 zu vollstrecken. Der Beschwerdegegner J. L. liess sich hiezu am 26. September 2010 vernehmen; er teilte dabei u.a. mit, dass er zur Verbesserung des Lüftungssystems einen unabhängigen Lüftungsexperten der Forschungsanstalt ART kontaktiert habe.