Im Falle des Widerrufs ist es stets das öffentliche Interesse, welches zwingend die Abänderung der ergangenen Verfügung erfordert, währenddessen die Wiedererwägung eher auf den privaten Interessen der vom Entscheid betroffenen Personen beruht (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 130). Dementsprechend kann eine Wiedererwägung grundsätzlich nur auf Gesuch einer der vom in Frage stehenden Entscheid betroffenen Parteien vorgenommen werden, währenddem ein Widerruf auch von Amtes wegen möglich ist. 1.3